1. Allgemeines

1.1    Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Yanic Meier (nachfolgend Dienstleister genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2    Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3    Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Dienstleister ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung des Dienstleisters als maßgeblich. Im Streitfall kann zur Beweisführung die Projektaufzeichnung des Dienstleisters herangezogen werden.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1    Jeder des Dienstleisters erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2    Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Dienstleister insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3    Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Dienstleisters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Dienstleister, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.
2.4    Der Dienstleister überträgt dem Auftraggeber für den jeweiligen Zweck und die Dauer der Zusammenarbeit die erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem Dienstleister. Weitergehende Nutzungsrechte können nachträglich erworben werden.
2.5    Die einfachen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6    Der Dienstleister hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Dienstleister zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann der Dienstleister 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7    Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung

3.1    Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kosten­pflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2    Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Dienstleister berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.3    Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 4 Wochen, darf der Dienstleister den Auftrag nach Leistungsstand abrechnen.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1    Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
4.2    Der Dienstleister ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Dienstleister entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3    Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Dienstleisters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.
4.4    Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen

5.1    Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort rein netto nach Rechnungslegung zahlbar.
5.2    Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
5.3    Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z. B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen) so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von dem Dienstleister hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
5.4    Bei Zahlungsverzug verlangt der Dienstleister ab dem 8. Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum) Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10%. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1    An Entwürfen und Reinzeichnungen in Form von Computerdaten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.3    Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. Muster und Projekt­dokumentationen zum Zwecke der Eigenwerbung

7.1.    Der Dienstleister ist berechtigt, eine Projektdokumentation über eine präsen­tierte Arbeit oder ein abgeschlossen­es Projekt zu veröffentlichen. Diese kann in Form von Bildern, Bildüberblendungen, Filmen, Texten, Audio-Seqenzen und Grafiken erstellt werden.
7.2.    Die Projektdokumentation und die von dem Dienstleister gefertigten Arbeiten darf der Dienstleister im Internet und in gedruckten Werken zu Zwecken der Eigenwerbung veröffentlichen.
7.3.    Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Dienstleister 10 bis 20 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
7.4.    Grundsätzlich ist der Dienstleister berechtigt, Muster, gedruckte Abbildungen, Texte und Grafiken sowie Audio-Seqenzen, Bildüberblendungen und Filme zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers zu verwenden.

8. Gewährleistung

8.1    Der Dienstleister verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2    Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Dienstleister geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Haftung

9.1    Der Dienstleister haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2    Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Dienstleister gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit der Dienstleister kein Auswahlverschulden trifft. Der Dienstleister tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3    Sofern der Dienstleister selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete sich, vor einer Inanspruchnahme des Dienstleisters zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4    Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Dienstleister stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.5    Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Grafik, Bild und Gestaltung.
9.6    Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Dienstleisters.
9.7    Für die wettbewerbs- und kenn­zei­chen­recht­liche Zulässigkeit und Ein­tra­gungs­­fähigkeit der Arbeiten sowie für wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche zulässige Darstellung von Produkten, gestalterischen Darstellungen und textlichen Beschreibungen von Sachverhalten oder Produkteigenschaften, haftet der Auftraggeber.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1    Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Dienstleister behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2    Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Dienstleister eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3    Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller des Dienstleisters übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Dienstleister von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Unterlassungs und Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers

11.1    Werden dem Auftraggeber Werbe- und Gestaltungsideen präsentiert, die nicht vom Auftraggeber ausgewertet und in Maßnahmen umgesetzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber die Werbe- und Gestaltungsidee des Dienstleisters oder einzelne Elemente dieser Idee auch später nicht zu verwenden und sie Dritten gegenüber geheim zu halten.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Dienstleister, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch den Dienstleister bleibt hiervon unberührt.

12.    Schlussbestimmungen

12.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Dienstleisters.
12.2    Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übri­gen Bestimmungen nicht.
12.3    Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4    Gerichtsstand ist Schleswig, sofern der Auftrag­geber Vollkaufmann ist. Der Dienstleister ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.